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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 228 BDG 1979Anwendungsbereich

9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.

(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1999-09-01