BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 22a BDG 1979Zeugnis
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.