BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 247d BDG 1979Freistellung
5. Unterabschnitt
§ 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
5. Unterabschnitt
§ 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.