BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 48c BDG 1979Tägliche Ruhezeiten
2. Unterabschnitt Dienstzeit
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
2. Unterabschnitt Dienstzeit
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.