BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 70 BDG 1979Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
3. Unterabschnitt Urlaub
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.