Soziale Sicherheit – Durchführung (Griec · Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland)
§ 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Griec
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Griechenland
von der Sozialversicherungsanstalt
auszustellen.