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Soziale Sicherheit (Philippinen) · Soziale Sicherheit (Philippinen)

§ 1 Soziale Sicherheit (Philippinen)Artikel 1

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Van krachtOfficiële tekst

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich“

die Republik Österreich,

„Philippinen“

die Republik der Philippinen;

2. „Gebiet“

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf die Philippinen

deren Gebiet;

3. „Staatsangehöriger“

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in bezug auf die Philippinen

deren Staatsangehörige;

4. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

5. „zuständige Behörde“

in Bezug auf Österreich

den Bundesminister, der mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut ist,

in Bezug auf die Philippinen

die Leiter der Träger, die mit der Anwendung der philippinischen Rechtsvorschriften betraut sind;

6. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

7. „zuständiger Träger“

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

8. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2004-07-01