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Soziale Sicherheit (Philippinen) · Soziale Sicherheit (Philippinen)

§ 23 Soziale Sicherheit (Philippinen)Artikel 23

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Van krachtOfficiële tekst

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.