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Soziale Sicherheit (Philippinen) · Soziale Sicherheit (Philippinen)

§ 6 Soziale Sicherheit (Philippinen)Artikel 6

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Van krachtOfficiële tekst

Soweit die Artikel 7 und 7a nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2004-07-01