Sozialer Schutz der Landwirte · Sozialer Schutz der Landwirte
§ 14 Sozialer Schutz der LandwirteArtikel 14
TEIL II TEIL römisch zwei
Die Bestimmungen dieses übereinkommens präjudizieren nicht Bestimmungen anderer internationaler übereinkommen oder Vereinbarungen, die bereits in Kraft stehen oder in Kraft treten werden und durch welche der Personenkreis, auf den sich dieses übereinkommen bezieht, bessergestellt wird.