Tropentauglichkeitsverordnung · Tropentauglichkeitsverordnung
§ 8 Tropentauglichkeitsverordnung
Für Bedienstete, die sich bereits einer Untersuchung auf Tropentauglichkeit unterzogen haben, gilt diese Untersuchung als Tropentauglichkeitsuntersuchung nach § 3, wenn diese Untersuchung auf Tropentauglichkeit den Kriterien des § 3 Abs. 2 bis 5 entspricht. In diesem Falle ist § 7 nicht anzuwenden.