LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 125 LLDG 1985
10. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 123 und 126 enthaltenen Zitierungen.
(2) § 114 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-01-01