BEA-Geo. · Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
§ 11 BEA-Geo.Gebührenfreiheit
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind von Amts wegen zu tragen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2012-05-01