SchliSt-Geo. · Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
§ 1 SchliSt-Geo.Errichtung
Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten.
SchliSt-Geo. · Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten.