KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 14 KJBG
Abschnitt 3 Schutzvorschriften für Jugendliche
(1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.
(2) Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).
( BGBl. Nr. 229/1982 , Art. I Z 6)