Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstat · Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken
§ 15 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstat
Artikel 15
Es sind Statistiken der Arbeitsstreitigkeiten in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen; sie haben, soweit möglich, alle Wirtschaftszweige zu erfassen.