§ 11 VKGVerweisungen
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2004-06-23
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.