AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 5 AusG-GO
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Begutachtungskommissionen
Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung, bei Folgesitzungen im selben Begutachtungsverfahren außerdem nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung, ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.