AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 64 AusGAnwendungsbereich
Unterabschnitt E Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis
Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:
1. Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7 oder E oder diesen gleichwertige Verwendungen),
2. Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
3. Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen).
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009 )
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2010-01-01