AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 78 AusGAnwendungsbereich
Unterabschnitt H Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Abs. 1
Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die
1. eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, und
2. kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2024-10-10