AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 86 AusGPlanstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens
Abschnitt VIII Abschnitt römisch acht Übergangs- und Schlußbestimmungen
Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1999-01-01