AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 11 AKGEntscheidung über die Zugehörigkeit
Abschnitt 3 Zugehörigkeit
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales.