AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 14 AKGRechtsschutz
Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des § 7 und der auf Grund des § 7 ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz.