AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 28 AKGAufgaben der Zweigwahlkommission
Abschnitt 5 Wahl der Vollversammlung
Die Zweigwahlkommission hat
1. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzusetzen, wobei sich die Stimmabgabe in den einzelnen Betriebsstätten nicht über mehr als drei Tage erstrecken soll, sofern nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl im Hinblick auf die Struktur des Betriebes eine längere Dauer notwendig ist;
2. über die Durchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden (§ 29 Abs. 3);
3. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1998-08-01