AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 43 AKGWahlordnung
Abschnitt 5 Wahl der Vollversammlung
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl werden in der Arbeiterkammer-Wahlordnung getroffen, die der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung erläßt.