AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 62 AKGGebarungsgrundsätze
Abschnitt 7 Finanzen und Kontrolle
Die Gebarung der Arbeiterkammern hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
Abschnitt 7 Finanzen und Kontrolle
Die Gebarung der Arbeiterkammern hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.