AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 86 AKGWahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
Abschnitt 10 Bundesarbeitskammer
Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1998-08-01