APSG · Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
§ 26 APSGWeitergelten von Regelungen
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Arbeitsverträgen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.