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Soziale Sicherheit – Durchführung (Zyper · Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)

§ 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Zyper

Entsendungen, öffentlicher Dienst

Van krachtOfficiële tekst

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

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vom zuständigen Träger der Krankenversicherung, bei Anwendung der zypriotischen Rechtsvorschriften

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vom Amt für Sozialversicherungsdienste.