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BPGG · Bundespflegegeldgesetz

§ 10 BPGGAnzeigepflicht

3. ABSCHNITT Pflegegeld

Van krachtOfficiële tekst

Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB, JGS Nr. 946/1811 ), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2018-07-01