§ 10 Geschäftsführung der GleichbehandlungskoAusfertigungen
Schriftstücke, die im Namen der Gleichbehandlungskommission ausgefertigt werden, sind von der oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Schriftstücke, die im Namen der Gleichbehandlungskommission ausgefertigt werden, sind von der oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.