AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 67 AMSGForderungsübergang
2. HAUPTSTÜCK Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten und Beamten, die in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen werden bzw. übertreten, sind dem Bund vom Arbeitsmarktservice zu refundieren.