Führung von Verwendungsbezeichnungen im · Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
§ 9 Führung von Verwendungsbezeichnungen im Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter“
2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
Die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie
1. nach Abschluß eines völkerrechtlichen Agrement-Verfahrens mit der Leitung einer Botschaft betraut oder
2. mittels völkerrechtlichen Einführungsschreibens als Ständiger Vertreter Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung bestellt
sind.
Geciteerd door
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 10
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 16
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 17
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 18
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 21
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 26
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 30
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 33