DA-G · Diplomatische Akademie-Gesetz
§ 6 DA-G
Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
1. gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig sind,
2. Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-09-10