PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 11 PBVGAufgaben der Betriebsversammlung
ABSCHNITT 1
Der Betriebsversammlung obliegt:
1. Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;
2. Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des § 27;
3. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 48 und 49;
4. Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;
5. Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 50;
6. Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;
7. Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 28 Abs. 5;
8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 38.