BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 1 BB-SozPG
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.