BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 23 BB-SozPGVerweisungen auf andere Bundesgesetze
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.