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Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz · Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

§ 16 Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz Artikel 16

TEIL IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN TEIL römisch vier. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Van krachtOfficiële tekst

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.