PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 31 PBVGOAuskunftserteilung
Abschnitt 5 Behindertenvertrauensperson
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.