PT-ZV 1998 · PT-Zuordnungsverordnung 1998
§ 6 PT-ZV 1998Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten
Soweit es sich um Arbeitsplätze des Postbereiches handelt, materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 284/2012 .
(1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I ......
mehr als 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II ......
mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III .....
mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV ....
mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V ......
alle übrigen Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............. 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 …............................. 2 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.