Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) · Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)
§ 3 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.