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PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

§ 1 PBVWOErrichtung von Vertrauenspersonenausschüssen

Abschnitt 1 Vertrauenspersonenausschuß

Van krachtOfficiële tekst

(1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996 , unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.

(2) Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch

1. die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß § 17 Abs. 2 PBVG, sowie

2. jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß § 17 Abs. 3 PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.