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PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

§ 53 PBVWO

Abschnitt 7 Jugendvertretung

Van krachtOfficiële tekst

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese, sofern sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 erfüllen, ein Personaljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 3 PBVG) zu wählen.