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Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) · Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

§ 5 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

auf österreichischer Seite

vom Träger der Krankenversicherung,

auf mazedonischer Seite

vom Fonds für Krankenversicherung.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.