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Geschäftsordnung der Interministeriellen · Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 3 Geschäftsordnung der InterministeriellenTagesordnung und Unterlagen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Abgesehen von der Einberufung gemäß § 1 Abs. 2 wird die Tagesordnung von der Vorsitzenden festgelegt.

(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied (im Vertretungsfall das jeweilige Ersatzmitglied) bis zu einer Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich einbringen. Davon sind die übrigen Mitglieder unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Entsprechende Unterlagen sind zu verschicken.

(3) Jedes Mitglied kann am Beginn der Sitzung (nach Feststellung der Beschlußfähigkeit) eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen.