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Geschäftsordnung der Interministeriellen · Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 5 Geschäftsordnung der InterministeriellenBeschlußfähigkeit und Beschlußfassung

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(1) Die IMAG ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

(3) Die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzuhalten.