EUB-SVG · EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
§ 18 EUB-SVGBedienstete anderer Einrichtungen der Europäischen Union
Abschnitt 4 Verschiedene Bestimmungen
Dieses Bundesgesetz ist sinngemäß auch auf die Bediensteten anderer Einrichtungen der Europäischen Union anzuwenden, für die vergleichbare Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung und Rückübertragung von Pensionsanwartschaften gelten.