§ 0 Regelung der interkonfessionellen Verhäl
1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 17
2. Zum Außerkrafttreten: Gemäß § 8 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft (vgl. § 3 dRGBl. I S 384/1939 ).
Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden.
StF: RGBl. Nr. 49/1868
dRGBl. I S 384/1939
Giltig für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich das nachfolgende Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, zu erlassen.