§ 14 Regelung der interkonfessionellen Verhäl
VI. In Ansehung der Feier- und Festtage. römisch sechs. In Ansehung der Feier- und Festtage.
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17
Keine Religionsgemeinde kann genöthigt werden, sich des Glockengeläutes an Tagen zu enthalten, an welchen dasselbe nach den Satzungen einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft zu unterbleiben hat.