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Regelung der interkonfessionellen Verhäl · Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

§ 14 Regelung der interkonfessionellen Verhäl

VI. In Ansehung der Feier- und Festtage. römisch sechs. In Ansehung der Feier- und Festtage.

Van krachtOfficiële tekst

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Keine Religionsgemeinde kann genöthigt werden, sich des Glockengeläutes an Tagen zu enthalten, an welchen dasselbe nach den Satzungen einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft zu unterbleiben hat.