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Regelung der interkonfessionellen Verhäl · Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

§ 18 Regelung der interkonfessionellen Verhäl

VII. Schlußbestimmungen. römisch sieben. Schlußbestimmungen.

Van krachtOfficiële tekst

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes sind der Minister des Cultus und Unterrichtes, sowie die übrigen Minister, in deren Wirkungskreis die Vorschriften desselben zur Anwendung kommen, beauftragt, und haben sie die zu solchem Vollzuge erforderlichen Verordnungen zu erlassen.